Ab dem 19.06.2026 treten neue gesetzliche Anforderungen für Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft. Künftig müssen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine elektronische Widerrufsfunktion – den sogenannten „Widerrufsbutton“ – bereitstellen.
Die öffentliche Darstellung der Neuregelung erweckt derzeit vielfach den Eindruck, sämtliche Webseitenbetreiber seien hiervon betroffen. Tatsächlich greift die neue Verpflichtung jedoch nur dann, wenn Verbrauchern überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Genau diese rechtliche Vorfrage wird in der Praxis häufig übersehen.
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